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AGB

Allgemeine Miet- und Einsatzbedingungen für mobile Heizzentralen, Heizanhänger, Heizcontainer und Zubehör der H+R Anlagenbau GmbH & Co. KG.

Allgemeine Miet- und Einsatzbedingungen
für mobile Heizzentralen, Heizanhänger, Heizcontainer und Zubehör der

H+R Anlagenbau GmbH & Co. KG
Horkenstraße 31a
01728 Bannewitz
Deutschland

– nachfolgend „Vermieter“ oder „H+R“ genannt –
Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Miet- und Einsatzbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von mobilen Heizzentralen, Heizanhängern, Heizcontainern, mobilen Warmwasser-, Kälte- und Prozesswärmeanlagen sowie dazugehörigem Zubehör.

Sie gelten ebenfalls für damit verbundene Transport-, Montage-, Anschluss-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Reparatur-, Überwachungs-, Außerbetriebnahme- und Serviceleistungen des Vermieters.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber:

  • Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  • öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht geschlossen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Mieters Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Für das Vertragsverhältnis gilt folgende Rangfolge:

  • ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen
  • Auftragsbestätigung oder Mietvertrag
  • Angebot des Vermieters einschließlich technischer Anlagen
  • diese Allgemeinen Miet- und Einsatzbedingungen
  • Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen

Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Miet- und Einsatzbedingungen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters, insbesondere Kündigungen, Störungsmeldungen, Abholanzeigen und Änderungswünsche, bedürfen mindestens der Textform. Eine Übermittlung per E-Mail genügt, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 2 Angebote, Verfügbarkeit und Vertragsschluss

Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Das Angebot gilt unter der Voraussetzung, dass der angebotene Mietgegenstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum vorgesehenen Mietbeginn verfügbar ist.

Eine Anfrage, ein Angebot oder eine unverbindliche Reservierung begründet noch keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Mietgegenstands.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • die Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform
  • die Unterzeichnung eines Mietvertrags
  • die tatsächliche Bereitstellung beziehungsweise Übergabe des Mietgegenstands

Bis zum Zustandekommen des Vertrags darf der Vermieter anderweitig über den angebotenen Mietgegenstand verfügen.

Ist die ursprünglich angebotene Anlage nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine technisch und wirtschaftlich gleichwertige Anlage anzubieten. Ein Anspruch des Mieters auf Bereitstellung einer Ersatzanlage besteht erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Vermieter.

Technische Angaben, Leistungsdaten, Maße, Gewichte, Verbrauchswerte, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind grundsätzlich unverbindliche Beschaffenheitsangaben. Eine Garantie oder verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurde.

Der Vermieter darf technische Änderungen vornehmen, sofern:

  • der vertraglich vorausgesetzte Einsatzzweck erhalten bleibt
  • die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird
  • die Änderung für den Mieter zumutbar ist

§ 3 Mietgegenstand und Leistungsumfang

Art, Leistung, Ausstattung, Zubehör, Brennstoffart, Einsatzort, Mietbeginn und Mietdauer ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung.

Zubehör wie Verbindungsschläuche, Pumpen, Wärmetauscher, Brennstofftanks, Abgasanlagen, Regelungstechnik, Fernüberwachung, Heizlüfter und sonstige Einrichtungen ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich im Angebot oder Mietvertrag aufgeführt ist.

Eine bestimmte Heizwirkung, Aufheizzeit, Vorlauf- oder Rücklauftemperatur, Verbrauchsmenge, Energieeffizienz oder unterbrechungsfreie Versorgung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Die tatsächlich erreichbare Leistung ist insbesondere abhängig von:

  • der vorhandenen Gebäudesubstanz und Wärmedämmung
  • dem Zustand des angeschlossenen Heizungs- oder Wassersystems
  • den Temperaturen und Volumenströmen
  • dem verwendeten Wärmeübertragungsmedium
  • den Umgebungs- und Witterungsbedingungen
  • der Brennstoff- und Energieversorgung
  • den bauseitigen Anschlüssen

Der Vermieter schuldet keine Reserve-, Ersatz- oder Redundanzanlage, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Lieferung und Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder Mietvertrag enthalten sind, werden nach tatsächlichem Material-, Personal-, Fahrt-, Reise- und Zeitaufwand berechnet.

§ 4 Technische Angaben und Mitwirkungspflichten des Mieters

Die Auswahl und Auslegung der Anlage erfolgt auf Grundlage der vom Mieter bereitgestellten Angaben.

Der Mieter ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Dies betrifft insbesondere:

  • den erforderlichen Leistungsbedarf
  • Vorlauf- und Rücklauftemperaturen
  • Volumenströme und Betriebsdrücke
  • den Anlageninhalt
  • die Art und Qualität des Wärmeübertragungsmediums
  • den gewünschten Brennstoff
  • die vorhandenen Stromanschlüsse
  • die vorhandenen Wärme- und Wasseranschlüsse
  • den geplanten Einsatzzweck
  • den Aufstellort
  • besondere betriebliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen

Der Mieter muss den Vermieter vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweisen, wenn ein Ausfall der Anlage insbesondere zu folgenden Folgen führen kann:

  • Gefahr für Leben oder Gesundheit
  • erhebliche Gebäudeschäden
  • Produktionsstillstand
  • Ausfall einer medizinischen oder sozialen Einrichtung
  • Unterbrechung einer öffentlichen Versorgung
  • Frostschäden
  • sonstige außergewöhnlich hohe Schäden

Teilt der Mieter solche besonderen Risiken nicht rechtzeitig mit, darf der Vermieter davon ausgehen, dass es sich nicht um einen besonders schadensanfälligen oder versorgungskritischen Einsatz handelt.

Mehrkosten und Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Mieters beruhen, trägt der Mieter, soweit er diese zu vertreten hat.

§ 5 Einsatzort, Genehmigungen und behördliche Anforderungen

Der Mieter hat vor Vertragsschluss zu prüfen, ob der vorgesehene Einsatzort für Anlieferung, Aufstellung, Anschluss, Betrieb und Abholung der Anlage geeignet ist.

Der Mieter ist auf eigene Kosten und Verantwortung für sämtliche am Einsatzort erforderlichen Anzeigen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen verantwortlich.

Dies gilt insbesondere für:

  • die Nutzung öffentlicher oder fremder Flächen
  • straßen- und verkehrsrechtliche Genehmigungen
  • Sondernutzungserlaubnisse
  • bau-, brand-, umwelt- und immissionsschutzrechtliche Anforderungen
  • die Aufstellung und den Betrieb von Feuerungs-, Tank- und Abgasanlagen
  • Arbeits-, Lärm- und Emissionsschutzanforderungen
  • wasserrechtliche Anforderungen
  • Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Vermietern oder sonstigen Berechtigten

Der Mieter hat alle am Einsatzort geltenden gesetzlichen Vorschriften, technischen Regeln, behördlichen Auflagen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Der Mieter stellt auf eigene Kosten eine ausreichend tragfähige, ebene, befestigte und frei zugängliche Aufstellfläche bereit.

Der Mieter muss den Vermieter rechtzeitig über folgende Umstände informieren:

  • Zufahrts- und Gewichtsbeschränkungen
  • Höhen- und Breitenbegrenzungen
  • nicht ausreichend tragfähige Flächen
  • enge Zufahrten oder Rangierflächen
  • erforderliche Kraneinsätze
  • unterirdische Leitungen oder Hohlräume
  • sonstige Hindernisse oder Gefahren

Die Kosten fehlgeschlagener Anlieferungs-, Aufstellungs- oder Abholversuche trägt der Mieter, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

§ 6 Verkehrssicherungspflicht und Schutzmaßnahmen

Der Mieter trägt während der gesamten Mietzeit die Verkehrssicherungspflicht für:

  • den Einsatz- und Aufstellort
  • die mobile Heizzentrale
  • sämtliche Schläuche und Rohrleitungen
  • Strom- und Datenkabel
  • Brennstoffleitungen und Tanks
  • Abgasanlagen sowie
  • sämtliches weiteres Zubehör

Der Mieter hat insbesondere für geeignete Absperrungen, Beleuchtung, Kennzeichnung, Überfahrschutz, Stolperschutz, Anfahrschutz, Frostschutz und Schutz gegen unbefugten Zugriff zu sorgen.

Schläuche und Leitungen müssen so verlegt und gesichert werden, dass von ihnen keine Gefahr für Personen, Fahrzeuge, Gebäude oder sonstige Sachen ausgeht.

Bei einer Verlegung über Fahr- oder Gehwege hat der Mieter geeignete Schlauchbrücken, Überfahrhilfen oder sonstige Schutzvorrichtungen einzusetzen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Anlage gegen Diebstahl, Vandalismus, Hochwasser, Sturm, unbefugte Bedienung und sonstige vorhersehbare Gefahren angemessen zu sichern.

Der Mieter stellt den Vermieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Mieter zu vertretenden Verletzung der Verkehrssicherungs- oder Schutzpflichten beruhen.

§ 7 Lieferung, Übergabe und Inbetriebnahme

Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

Die Übergabe erfolgt grundsätzlich am vereinbarten Einsatzort. Zustand, Zubehör, Zählerstände und erkennbare Beschädigungen sollen in einem Übergabe- oder Inbetriebnahmeprotokoll festgehalten werden.

Der Mieter hat einen zur Entgegennahme, Einweisung und Unterzeichnung des Übergabeprotokolls berechtigten Vertreter bereitzustellen.

Ist trotz rechtzeitiger Ankündigung kein Vertreter des Mieters anwesend, darf der Vermieter den Zustand der Anlage durch eigene Dokumentation festhalten. Hierzu können insbesondere Fotos, Videos, Prüfprotokolle, Lieferscheine und digitale Betriebsdaten verwendet werden.

Die erstmalige Inbetriebnahme sowie jede Inbetriebnahme nach einem Standortwechsel oder wesentlichen Eingriff darf nur erfolgen durch:

  • den Vermieter
  • einen vom Vermieter beauftragten Servicetechniker
  • eine zuvor ausdrücklich vom Vermieter autorisierte Fachfirma

Die Inbetriebnahme durch einen Vertreter des Vermieters oder eine autorisierte Fachfirma ist Voraussetzung für den vertragsgemäßen Einsatz, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Nimmt der Mieter oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage ohne Zustimmung des Vermieters selbst in Betrieb, trägt der Mieter die Kosten der Prüfung und Beseitigung hierdurch verursachter Störungen und Schäden.

Gesetzliche Rechte des Mieters wegen eines bereits bei Übergabe vorhandenen und von der unbefugten Inbetriebnahme unabhängigen Mangels bleiben unberührt.

Die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen werden bei Übergabe in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt und sind Vertragsbestandteil.

Der Mieter hat sicherzustellen, dass das mit der Bedienung beauftragte Personal in die Anlage eingewiesen ist und die Betriebsanleitungen jederzeit verfügbar sind.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.

§ 8 Betreiberstellung und laufender Betrieb

Betreiber der Anlage am Einsatzort ist grundsätzlich der Mieter.

Der Vermieter bleibt Eigentümer des Mietgegenstands und übernimmt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Liefer-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen.

Die Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung, Fernüberwachung oder Störungsbeseitigung durch den Vermieter führt nicht dazu, dass der Vermieter Betreiber der Anlage wird.

Eine Übernahme der Betreiberverantwortung durch den Vermieter bedarf einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung.

Der Mieter hat die Anlage sorgfältig, sachgerecht und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu betreiben.

Die Bedienung darf nur durch eingewiesenes und ausreichend qualifiziertes Personal erfolgen.

Der Mieter hat während des Betriebs insbesondere sicherzustellen:

  • eine ausreichende Stromversorgung
  • eine ausreichende Wasser- und Wärmeabnahme
  • eine ausreichende Brennstoffversorgung
  • die Einhaltung zulässiger Temperaturen und Drücke
  • die erforderlichen Volumenströme
  • ausreichenden Frostschutz
  • freie Zu- und Abluftwege
  • eine freie und sichere Abgasführung
  • regelmäßige Kontrollen auf Undichtigkeiten und Störungen
  • die Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners

Sicherheitseinrichtungen, Regelungen, Sensoren, Betriebsstundenzähler und Fernüberwachungssysteme dürfen nicht umgangen, deaktiviert, manipuliert oder verändert werden.

Bei Frostgefahr hat der Mieter eine ununterbrochene Energieversorgung und ausreichende Umwälzung sicherzustellen oder die Anlage fachgerecht außer Betrieb nehmen und entleeren zu lassen.

Bei einem Ausfall der Anlage muss der Mieter durch eigene organisatorische und technische Maßnahmen Schäden so weit wie möglich verhindern oder begrenzen.

Besteht die Gefahr erheblicher Personen-, Sach-, Produktions- oder Folgeschäden, hat der Mieter ein geeignetes Notfallkonzept sowie erforderlichenfalls eine Reserve- oder Ersatzversorgung vorzuhalten, sofern keine gesonderte Redundanzleistung vereinbart wurde.

Der Vermieter schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine permanent überwachte oder vollständig unterbrechungsfreie Wärmeversorgung.

§ 9 Anschlüsse und Wärmeübertragungsmedien

Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Mieter auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen Anschlüsse und Versorgungen bereit.

Dies umfasst insbesondere:

  • Stromversorgung
  • Brennstoff und Brennstoffzuführung
  • Frisch-, Heizungs- und gegebenenfalls Trinkwasser
  • Vor- und Rücklaufanschlüsse
  • Kondensat-, Abwasser- und Entwässerungsmöglichkeiten
  • Daten- und Kommunikationsverbindungen sowie
  • einen gegebenenfalls erforderlichen Potentialausgleich

Die bauseitigen Anschlüsse müssen den technischen Vorgaben des Vermieters, den anerkannten Regeln der Technik und den am Einsatzort geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Anschlussarbeiten dürfen nur durch entsprechend qualifizierte und zugelassene Fachunternehmen ausgeführt werden.

Leistungen des Vermieters bei Anschluss, Trennung oder Rückbau werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich beauftragt wurden.

Kann die Anlage aufgrund fehlender, mangelhafter oder verspätet bereitgestellter bauseitiger Voraussetzungen nicht angeschlossen oder betrieben werden, besteht kein Anspruch auf Mietminderung.

Hierdurch entstehende Warte-, Fahrt-, Transport-, Personal- und sonstige Mehrkosten werden dem Mieter berechnet.

Als Wärmeübertragungsmedium darf grundsätzlich nur geeignetes, sauberes und technisch aufbereitetes Heizungswasser verwendet werden.

Die Verwendung folgender Medien ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig:

  • Glykol und sonstige Frostschutzmittel
  • Emulsionen
  • Prozessmedien
  • verschmutztes Wasser
  • Medien mit Feststoffen oder Schlamm
  • ölhaltige Medien
  • Wasser mit chemischen Zusätzen

Der Vermieter darf für solche Medien den Einsatz eines geeigneten Wärmetauschers, Filters, Schlammabscheiders oder einer sonstigen Systemtrennung verlangen.

Schäden, Verunreinigungen, Korrosion, Verstopfungen oder Betriebsstörungen durch ungeeignete oder nicht freigegebene Medien trägt der Mieter, soweit er diese zu vertreten hat.

§ 10 Brennstoffe und Heizölrestmengen

Es darf ausschließlich der im Angebot oder Mietvertrag ausdrücklich vereinbarte Brennstoff verwendet werden.

Bei Betrieb mit Heizöl darf ausschließlich handelsübliches Heizöl EL verwendet werden, das:

  • von einem gewerblichen und fachlich geeigneten Heizöllieferanten bezogen wurde
  • den am Einsatzort geltenden Vorschriften und technischen Normen entspricht
  • für die eingesetzte Anlage und den verwendeten Brenner geeignet ist

Die Verwendung von Altöl, verunreinigtem oder überlagertem Heizöl, Heizöl unbekannter Herkunft, Kraftstoffgemischen oder nicht ausdrücklich freigegebenen alternativen Brennstoffen ist unzulässig.

Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter einen geeigneten Liefer-, Herkunfts- oder Qualitätsnachweis vorzulegen.

Bei Verwendung von HVO, Biobrennstoffen, Flüssiggas, Erdgas, Biogas oder sonstigen alternativen Brennstoffen ist vorab die ausdrückliche Freigabe des Vermieters erforderlich, sofern deren Verwendung nicht bereits im Mietvertrag vereinbart wurde.

Sämtliche Kosten und Schäden, die durch ungeeigneten, verunreinigten, überlagerten oder nicht freigegebenen Brennstoff verursacht werden, trägt der Mieter, soweit er die Brennstoffbeschaffung oder Brennstoffversorgung zu verantworten hat.

Dies umfasst insbesondere die Kosten für:

  • Störungssuche und Diagnose
  • Filterwechsel
  • Brennerreinigung
  • Tank- und Leitungsreinigung
  • Abpumpen und Umlagern
  • Entsorgung
  • An- und Abfahrt
  • Wiederinbetriebnahme
  • notwendige Reparaturen

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine Störung oder ein Schaden nicht durch den von ihm bereitgestellten Brennstoff verursacht wurde.

Für bei Beendigung des Mietverhältnisses in Tanks, Leitungen, Brennern oder sonstigen Anlagenteilen verbleibende Heizöl- oder Brennstoffrestmengen erfolgt keine Vergütung oder Gutschrift durch den Vermieter.

Der Mieter hat nicht mehr benötigte Brennstoffmengen vor der Abholung auf eigene Kosten fachgerecht entfernen zu lassen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Werden Restmengen nicht entfernt, ist der Vermieter berechtigt, diese:

a) unentgeltlich zu übernehmen, sofern sie verwendbar sind, oderb) auf Kosten des Mieters abzupumpen, umzulagern oder fachgerecht entsorgen zu lassen.

Soweit verwendbare Restmengen vom Vermieter übernommen werden, gehen sie mit der Abholung der Anlage unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über. Ein Vergütungs-, Erstattungs- oder Gutschriftanspruch des Mieters besteht nicht.

§ 11 Wartung, Störungen und Reparaturen

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Mietanlage dürfen grundsätzlich nur durch den Vermieter oder durch von ihm autorisierte Fachunternehmen ausgeführt werden.

Der Mieter hat Störungen, Fehlermeldungen, Undichtigkeiten, Öl- oder Medienaustritte und sonstige Schäden unverzüglich telefonisch und zusätzlich in Textform zu melden.

Bei Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt hat der Mieter:

  • die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist
  • geeignete Sicherungs- und Schadenminderungsmaßnahmen einzuleiten
  • erforderlichenfalls Feuerwehr, Polizei oder zuständige Behörden zu informieren

Der Mieter darf Reparaturen und sonstige Eingriffe nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters vornehmen.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr bleiben zulässig, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig erreichbar ist. Der Vermieter ist anschließend unverzüglich zu informieren.

Der Mieter hat dem Vermieter und dessen Beauftragten nach angemessener vorheriger Ankündigung Zugang zur Anlage zu gewähren.

Bei Gefahr im Verzug oder einem drohenden erheblichen Schaden ist der Zugang unverzüglich zu ermöglichen.

Serviceeinsätze werden nach tatsächlichem Material-, Personal-, Fahrt-, Reise- und Zeitaufwand berechnet, soweit sie durch einen vom Mieter zu vertretenden Umstand verursacht wurden.

Dies gilt insbesondere bei:

  • Bedienungsfehlern
  • fehlenden oder ungeeigneten Betriebsstoffen
  • Ausfall bauseitiger Versorgungen
  • unzureichender Wärmeabnahme
  • ungeeigneten Medien
  • unzureichendem Frostschutz
  • nicht genehmigten Veränderungen
  • nicht genehmigten Standortwechseln
  • falschen oder unvollständigen Angaben des Mieters

Ein Anspruch auf eine Ersatzanlage besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Vermieter wird sich im Störungsfall im Rahmen seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten um eine schnellstmögliche Reparatur oder Ersatzgestellung bemühen.

§ 12 Mietbeginn, Mietdauer und Kündigung

Die Mietzeit beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Übergabe oder Anlieferung der Anlage am Einsatzort.

Verzögert sich die Übergabe aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund, beginnt die Zahlungspflicht mit dem vereinbarten Mietbeginn, sofern die Anlage vertragsgemäß zur Bereitstellung oder Lieferung bereitstand.

Die Mietzeit endet mit der tatsächlichen Rückgabe beziehungsweise Abholung der vollständig zugänglichen und abholbereiten Anlage einschließlich Zubehör.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter ist auch während einer vereinbarten bestimmten Mietdauer berechtigt, das Mietverhältnis aus betrieblichen Gründen mit einer Frist von 14 Kalendertagen ordentlich zu kündigen.

Betriebliche Gründe im Sinne des vorstehenden Absatzes sind insbesondere:

  • ein eigener betrieblicher Bedarf des Vermieters
  • ein bereits vorgesehener nachfolgender Einsatz der Anlage
  • notwendige Wartungs-, Prüfungs-, Umbau- oder Austauschmaßnahmen
  • technische, gesetzliche oder behördliche Veränderungen
  • die dauerhafte Unwirtschaftlichkeit oder Unmöglichkeit der weiteren Bereitstellung
  • erhebliche Veränderungen der Transport- oder Einsatzbedingungen
  • die Stilllegung oder Veräußerung der betreffenden Anlage

Die ordentliche Kündigung des Vermieters bedarf der Textform. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Mieter.

Der Vermieter wird bei der Ausübung des Kündigungsrechts die ihm bekannten berechtigten Interessen des Mieters angemessen berücksichtigen.

Soweit betrieblich und technisch möglich, kann der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige Ersatzanlage anbieten. Ein Anspruch auf eine Ersatzanlage besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter wird die Miete nur bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe beziehungsweise Abholung berechnet.

Für einen Zeitraum nach dem Ende des Mietverhältnisses bereits vorausbezahlte Mietbeträge werden dem Mieter erstattet oder gutgeschrieben.

Weitergehende Ansprüche des Mieters aufgrund einer wirksam ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, insbesondere auf Ersatzbeschaffung, Mehrkosten, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn, sind nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser Bedingungen ausgeschlossen.

Kündigung durch den Mieter und Verlängerung

Eine vereinbarte Mindestmietzeit oder bestimmte Mietdauer kann durch den Mieter nicht ordentlich gekündigt werden, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Setzt der Mieter die Nutzung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit mit Zustimmung des Vermieters fort, wird das Mietverhältnis zu den zuletzt vereinbarten Tagesmietsätzen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

Ein Anspruch des Mieters auf eine Verlängerung besteht erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Vermieter.

Während einer unbefristeten Verlängerung kann der Mieter das Mietverhältnis mit einer Frist von sieben Kalendertagen und der Vermieter mit einer Frist von 14 Kalendertagen ordentlich kündigen.

Die gesetzliche Regelung über eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses wird ausgeschlossen.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Außerordentliche Kündigung

Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter:

  • mit einer fälligen Zahlung in nicht nur unerheblicher Höhe in Verzug gerät
  • trotz Mahnung und angemessener Zahlungsfrist nicht leistet
  • die Anlage erheblich vertragswidrig oder sicherheitsgefährdend betreibt
  • einen nicht genehmigten Standortwechsel vornimmt
  • die Anlage unberechtigt Dritten überlässt oder weitervermietet
  • nicht genehmigte technische Veränderungen vornimmt
  • den erforderlichen Zugang zur Anlage verweigert
  • erforderliche Genehmigungen nicht beschafft
  • behördliche Auflagen oder Sicherheitsbestimmungen erheblich verletzt
  • falsche Angaben zum Einsatzort, Einsatzzweck oder zu wesentlichen technischen Voraussetzungen gemacht hat

Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, erfolgt die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung und angemessener Fristsetzung.

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn:

  • sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht
  • der Mieter die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert
  • eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist
  • die gesetzlichen Voraussetzungen einer sofortigen außerordentlichen Kündigung vorliegen

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Betrieb unverzüglich einzustellen und die Abholung der Anlage zu ermöglichen.

Die Kosten der vorzeitigen Stilllegung, Abholung und Rückführung trägt der Mieter, soweit er die Vertragsbeendigung zu vertreten hat.

Schadensersatzforderungen Dritter, die aufgrund der vom Mieter zu vertretenden Vertragsbeendigung entstehen, gehen zulasten des Mieters.

§ 14 Standortwechsel, Veränderungen und Überlassung an Dritte

Der im Mietvertrag vereinbarte Einsatzort darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform nicht verändert werden.

Dies gilt auch für eine Versetzung innerhalb eines Betriebsgeländes, sofern hierdurch Anschlüsse, Betriebsbedingungen, Transportwege oder Genehmigungen betroffen sind.

Veränderungen, An- oder Umbauten, Beschriftungen, Lackierungen, Beklebungen, Bohrungen sowie Eingriffe in Steuerung, Elektrik, Hydraulik, Brenner, Abgasführung oder Sicherheitseinrichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Nicht genehmigte Veränderungen begründen weder einen Kostenerstattungsanspruch noch einen Anspruch auf Mietminderung.

Der Vermieter kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten des Mieters verlangen.

Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt:

  • die Anlage weiterzuvermieten
  • sie einem Dritten zu überlassen
  • sie zu verleihen
  • einem Dritten eine selbstständige Nutzung zu gestatten

Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen des Mieters gelten nicht als Dritte, sofern sie die Anlage ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks nutzen und ausreichend eingewiesen sind.

§ 15 Abholanzeige, Rückgabe und Rückgabezustand

Die gewünschte Abholung ist bei einer Mietdauer von mindestens 14 Kalendertagen spätestens sieben Kalendertage vorher in Textform anzumelden.

Bei einer Mietdauer von weniger als 14 Kalendertagen beträgt die Anmeldefrist mindestens drei Kalendertage.

Ein Abholtermin ist erst nach Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

Die Anlage ist vollständig, sauber, frei zugänglich und in einem ordnungsgemäßen und transportfähigen Zustand zurückzugeben.

Sie muss entsprechend den Vorgaben des Vermieters:

  • außer Betrieb genommen
  • ausreichend abgekühlt
  • vom bauseitigen System getrennt
  • gegebenenfalls entleert
  • frostgesichert
  • für den Transport vorbereitet sein

Die Außerbetriebnahme und Trennung vom System darf nur durch fachlich qualifizierte Personen erfolgen.

Erforderliche Demontage-, Entleerungs-, Reinigungs- und Außerbetriebnahmearbeiten des Vermieters werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

Bei Rückgabe wird nach Möglichkeit ein Rückgabeprotokoll erstellt.

Nicht sofort erkennbare Schäden können nachträglich geltend gemacht werden, wenn sie dem Mieter nach ihrer Feststellung unverzüglich angezeigt werden.

Normale vertragsgemäße Abnutzung geht nicht zulasten des Mieters.

Kosten aufgrund folgender Umstände werden dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand berechnet:

  • übermäßige Verschmutzung
  • nicht genehmigte Veränderungen
  • Beschädigungen
  • unsachgemäße Nutzung
  • fehlende Entleerung
  • Kontamination
  • nicht ordnungsgemäße Transportvorbereitung

Fehlende oder nicht zurückgegebene Zubehörteile werden unter Berücksichtigung ihres Zustands zum erforderlichen Wiederbeschaffungswert berechnet.

Ist die Anlage zum bestätigten Abholtermin nicht zugänglich oder nicht abholbereit, trägt der Mieter die hierdurch entstehenden Wartezeiten, Leerfahrten, Personal- und zusätzlichen Transportkosten.

Verzögert sich die Abholung nach einem verbindlich bestätigten Abholtermin ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters, endet die Mietberechnung mit dem bestätigten Abholtermin, sofern die Anlage vollständig außer Betrieb genommen, zugänglich und abholbereit war.

§ 16 Preise, Nebenkosten und Wartezeiten

Die Höhe der Miete sowie sämtliche Anfangs-, Bereitstellungs-, Transport-, Montage-, Inbetriebnahme-, Service- und Rückbaukosten ergeben sich aus dem Angebot oder Mietvertrag.

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Soweit aufgrund eines grenzüberschreitenden Sachverhalts keine deutsche Umsatzsteuer geschuldet wird oder das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, erfolgt die Abrechnung nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.

Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden nach tatsächlichem Material-, Personal-, Fahrt-, Reise- und Zeitaufwand berechnet.

Wartezeiten, die insbesondere durch:

  • fehlenden Zugang
  • nicht fertiggestellte Anschlüsse
  • fehlende Ansprechpartner
  • nicht eingehaltene Termine
  • sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Mieters

entstehen, werden zum jeweils gültigen Stunden- beziehungsweise Verrechnungssatz des Vermieters berechnet.

Maut-, Fähr-, Genehmigungs-, Kran-, Begleitfahrzeug-, Sondertransport-, Zoll- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

Bei einer Mietdauer von mehr als zwölf Monaten verändert sich die Nettomiete jeweils zum Jahrestag des Mietbeginns entsprechend der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland.

Erhöhungen und Senkungen des Indexes werden gleichermaßen berücksichtigt. Wird der Index ersetzt, tritt der amtliche Nachfolgeindex an seine Stelle.

Abweichende Preis- und Anpassungsregelungen im jeweiligen Mietvertrag haben Vorrang.

§ 17 Rechnungsversand und Zahlungsbedingungen

Rechnungen werden grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Mieter mitgeteilte Rechnungsadresse versandt.

Soweit gesetzlich erforderlich, erfolgt der Rechnungsversand als strukturierte elektronische Rechnung.

Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete E-Mail-Adresse oder einen vereinbarten elektronischen Übertragungsweg bereitzuhalten und den Empfang elektronischer Rechnungen sicherzustellen.

Änderungen der Rechnungsadresse sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Eine zusätzlich gewünschte Rechnung oder Rechnungskopie in Papierform wird auf dem Postweg versandt. Hierfür berechnet der Vermieter eine Bearbeitungs- und Versandpauschale von 2,50 € netto je Rechnung.

Die Pauschale wird nicht erhoben, wenn die Übersendung einer Papierrechnung gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich im Mietvertrag ohne Zusatzkosten vereinbart wurde.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind:

  • die Anfangs- und Bereitstellungspauschale
  • die Transportkosten
  • die voraussichtliche Miete

vor Mietbeginn zu zahlen.

Bei längeren Mietzeiten darf der Vermieter monatliche Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen.

Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.

Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht vollständig bezahlt wurden.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Mieter darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

Der Vermieter darf vor oder während der Mietzeit eine angemessene Vorauszahlung, Kaution, Bankgarantie oder sonstige Sicherheit verlangen, wenn:

a) dies im Angebot vereinbart wurde oderb) nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Mieters gefährden.

Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung:

  • noch nicht ausgeführte Leistungen zurückhalten
  • Serviceleistungen aussetzen, soweit hierdurch keine unmittelbare Gefahr entsteht
  • das Mietverhältnis außerordentlich kündigen
  • die Herausgabe der Anlage verlangen

Der Vermieter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Mieters eigenmächtig Grundstücke, Gebäude oder abgeschlossene Bereiche zu betreten.

Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Herausgabe und Abholung der Anlage unverzüglich zu ermöglichen.

§ 18 Stornierung vor Mietbeginn

Ein Recht des Mieters zur einseitigen Stornierung eines verbindlich erteilten Auftrags besteht nicht.

Eine Stornierung bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform.

Stimmt der Vermieter einer Stornierung vor Mietbeginn zu, darf er als pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen:

  • 90 Prozent der vereinbarten Anfangs-, Bereitstellungs- oder Projektpauschale
  • die tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig verwertbaren auftragsspezifischen Beschaffungs-, Fertigungs- und Fremdkosten
  • 75 Prozent der vereinbarten An- und Abtransportkosten, sofern Transportkapazitäten bereits gebucht, reserviert oder vorbereitet wurden

Bei auftragsspezifischen Beschaffungen und Anfertigungen werden verbleibende Verwertungs-, Rückgabe- oder Verkaufserlöse zugunsten des Mieters angerechnet.

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass:

a) kein Schaden oder Aufwand entstanden ist oderb) der tatsächlich entstandene Schaden oder Aufwand wesentlich geringer ist.

Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Bereits berechnete Pauschalen und ersparte Aufwendungen werden auf einen höheren Schaden angerechnet.

Nach Übergabe der Anlage gelten die Vereinbarungen über Mietdauer, Kündigung und Rückgabe.

§ 19 Mängel und Leistungsstörungen

Der Mieter hat die Anlage bei Übergabe auf erkennbare Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen.

Erkennbare Abweichungen sollen im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Während der Mietzeit auftretende Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter hat dem Vermieter eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Beseitigung des Mangels einzuräumen.

Der Vermieter kann einen Mangel nach seiner Wahl beseitigen durch:

  • Reparatur
  • Austausch einzelner Bauteile
  • Bereitstellung einer geeigneten Ersatzanlage, soweit eine solche verfügbar ist

Rechte des Mieters wegen eines Mangels bestehen nicht, soweit die Beeinträchtigung verursacht wurde durch:

  • unsachgemäße Bedienung
  • ungeeignete Betriebsstoffe oder Medien
  • Ausfall oder Schwankungen bauseitiger Versorgungen
  • unzureichende Wärmeabnahme
  • unrichtige technische Angaben des Mieters
  • nicht genehmigte Veränderungen
  • unzureichenden Frost-, Witterungs- oder Diebstahlschutz
  • Eingriffe nicht autorisierter Dritter

Eine eigenmächtige Mangelbeseitigung auf Kosten des Vermieters ist nur zulässig:

a) nach vorheriger Zustimmung des Vermieters oderb) bei einer unmittelbar erforderlichen Notmaßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Geplante und rechtzeitig angekündigte Wartungs- und Prüfungsarbeiten stellen im zumutbaren Umfang keine mangelhafte Leistung dar.

Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, soweit der Mieter die Beeinträchtigung zu vertreten hat oder die Anlage wegen fehlender bauseitiger Voraussetzungen nicht betrieben werden kann.

§ 20 Obhut, Gefahrtragung und Versicherung

Der Mieter trägt vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe die Obhut für die Mietgegenstände.

Der Mieter hat für die Dauer der Mietzeit einen dem Einsatzrisiko angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten.

Der Versicherungsschutz soll insbesondere umfassen:

  • Betriebshaftpflicht
  • Umwelthaftpflicht
  • Feuer
  • Diebstahl und Vandalismus
  • Leitungswasser
  • Sturm und Überschwemmung
  • Maschinenbruch
  • Bedienungsfehler

Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter einen geeigneten Versicherungsnachweis vorzulegen.

Das Bestehen einer Versicherung beschränkt die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Mieters nicht.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust und Beschädigung der Anlage, soweit er oder eine seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Person den Schaden zu vertreten hat.

Der Mieter trägt insbesondere die erforderlichen Kosten für:

  • Bergung
  • Reinigung
  • Reparatur
  • Transport
  • Wiederherstellung
  • einen nachgewiesenen und vorhersehbaren Mietausfall während der Reparaturzeit

Der Mieter hat jeden Diebstahl, Vandalismus-, Brand-, Unfall- oder Umweltschaden unverzüglich dem Vermieter und den zuständigen Behörden anzuzeigen.

§ 21 Eigentum, Pfändung und Rechte Dritter

Sämtliche Mietgegenstände bleiben ausschließliches Eigentum des Vermieters.

Der Mieter darf die Anlage weder:

  • veräußern
  • verpfänden
  • sicherungsübereignen noch
  • anderweitig mit Rechten Dritter belasten

Der Mieter hat Grundstückseigentümer, Vermieter, Auftraggeber und sonstige mögliche Zugriffsberechtigte darauf hinzuweisen, dass die Anlage im Eigentum von H+R steht.

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über folgende Maßnahmen zu informieren:

  • Pfändungen
  • Beschlagnahmen
  • Zurückbehaltungsrechte
  • Vermieterpfandrechte
  • Insolvenzmaßnahmen
  • sonstige Zugriffe Dritter

Der Mieter hat sämtliche zur Abwehr eines Zugriffs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Kosten für die Freigabe, Sicherung oder Rückerlangung der Anlage trägt der Mieter, soweit der Zugriff aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

§ 22 Haftung des Mieters und Freistellung

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verursacht werden.

Dies gilt insbesondere bei:

  • unsachgemäßem Betrieb
  • Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanleitung
  • Öl- oder Brennstoffunfällen
  • ungeeigneten Medien oder Brennstoffen
  • unzureichendem Frostschutz
  • unzureichender Verkehrssicherung
  • nicht genehmigten Veränderungen
  • nicht genehmigten Standortwechseln
  • unbefugter Überlassung an Dritte

Der Mieter haftet auch für das Verhalten seiner Beschäftigten, Beauftragten, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Der Mieter stellt den Vermieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Mieter zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.

Der Vermieter wird den Mieter unverzüglich über entsprechende Ansprüche informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Abwehr geben.

§ 23 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • nach zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 haftet der Vermieter insbesondere nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie:

  • entgangenen Gewinn
  • Produktionsausfall
  • Betriebsunterbrechung
  • Nutzungsausfall
  • Mehrkosten für Energie oder Ersatzversorgung
  • Vertragsstrafen
  • Ansprüche von Kunden oder sonstigen Dritten des Mieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die verursacht werden durch:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben des Mieters
  • ungeeignete bauseitige Anlagen oder Anschlüsse
  • Ausfall der Strom-, Brennstoff-, Wasser- oder Datenversorgung
  • ungeeignete oder verunreinigte Betriebsmedien
  • unsachgemäßen oder nicht genehmigten Betrieb
  • fehlende Reserveversorgung bei besonders schadensanfälligen Einsätzen
  • Verstöße gegen Betriebs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweise

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Vermieters.

Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Ansprüche gegen die vorgenannten Personen.

§ 24 Lieferverzögerungen und höhere Gewalt

Der Vermieter haftet nicht für Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die er nicht zu vertreten hat.

Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Naturereignisse und extreme Witterung
  • Überschwemmung und Hochwasser
  • Feuer
  • Krieg, Terrorismus und Unruhen
  • behördliche Maßnahmen
  • Embargos und Sanktionen
  • Epidemien und Pandemien
  • Arbeitskämpfe
  • erhebliche Energie- oder Rohstoffengpässe
  • nicht zu vertretende Cyberangriffe
  • Grenzschließungen
  • erhebliche Verkehrsstörungen
  • Ausfall von Transportmitteln
  • unverschuldete Betriebsstörungen

Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen zu informieren.

Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen.

Schadensersatzansprüche wegen einer hierdurch verursachten Verzögerung sind ausgeschlossen, soweit die betroffene Partei das Ereignis nicht zu vertreten hat.

Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform kündigen.

Bereits erbrachte Leistungen und bis zur tatsächlichen Rückgabe entstandene Mietentgelte bleiben zahlbar.

§ 25 Auslandseinsätze, Zoll und Exportkontrolle

Bei Einsätzen außerhalb Deutschlands ist der Mieter, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, verantwortlich für:

  • Einfuhrgenehmigungen
  • vorübergehende Einfuhr
  • Zollabfertigung
  • örtliche Registrierung
  • Betriebsgenehmigungen
  • fristgerechte Wiederausfuhr der Anlage

Zölle, Einfuhrabgaben, örtliche Steuern, Gebühren, Maut-, Genehmigungs- und Registrierungskosten am Einsatzort trägt der Mieter, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind oder gesetzlich zwingend vom Vermieter getragen werden müssen.

Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig sämtliche für Zoll-, Export-, Sanktions- und Endverbleibsprüfungen erforderlichen Angaben und Dokumente zur Verfügung.

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren:

  • Exportkontrollvorschriften
  • Zollvorschriften
  • Sanktionsbestimmungen
  • Antikorruptionsvorschriften

Der Mieter darf die Anlage weder unmittelbar noch mittelbar:

  • in ein verbotenes Land verbringen
  • einer sanktionierten Person oder Organisation überlassen
  • für einen gesetzlich verbotenen Zweck verwenden

Der Vermieter ist berechtigt, Leistungen auszusetzen oder abzulehnen, soweit deren Durchführung gegen zwingende gesetzliche Verbote, Sanktionen oder behördliche Anordnungen verstoßen würde.

Eine solche Aussetzung oder Ablehnung gilt nicht als Pflichtverletzung des Vermieters.

Soweit eine internationale Liefer- oder Transportklausel vereinbart wird, gilt die im Angebot ausdrücklich bezeichnete Fassung der betreffenden internationalen Handelsklausel.

Zahlungen erfolgen grundsätzlich in Euro, sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart wurde.

Bank-, Überweisungs- und Korrespondenzbankgebühren außerhalb der Bank des Vermieters trägt der Mieter.

Der Mieter trägt dafür Sorge, dass die Anlage während des Auslandseinsatzes jederzeit rechtmäßig zurück nach Deutschland ausgeführt werden kann.

§ 26 Fernüberwachung und Betriebsdaten

Soweit die Anlage entsprechend ausgestattet ist, darf der Vermieter technische Betriebsdaten elektronisch erfassen und übertragen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Temperaturen
  • Drücke
  • Betriebsstunden
  • Brennerzustände
  • Füllstände
  • Störmeldungen
  • Standortdaten der Anlage

Die Daten dürfen verwendet werden für:

  • Fernüberwachung
  • Störungsdiagnose
  • Wartungsplanung
  • Abrechnung
  • Missbrauchs- und Diebstahlschutz sowie
  • technische Verbesserung der Anlagen

Eine Fernüberwachung ersetzt nicht die laufenden Kontroll- und Betreiberpflichten des Mieters.

Der Vermieter übernimmt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung zur dauerhaften Überwachung oder sofortigen Reaktion auf jede übermittelte Meldung.

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

§ 27 Unterlagen, Zeichnungen und Schutzrechte

Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Schaltpläne, Berechnungen und sonstige technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Vermieters oder des jeweiligen Rechteinhabers.

Der Mieter darf diese Unterlagen nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Mietanlage verwenden.

Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder Verwendung für Nachbauten ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.

Gesetzlich zwingende Offenlegungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 28 Abtretung und Einsatz von Nachunternehmern

Der Vermieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Der Vermieter darf Zahlungsforderungen aus dem Vertragsverhältnis an Banken, Versicherungen, Factoringunternehmen oder verbundene Unternehmen abtreten.

Der Mieter darf Ansprüche gegen den Vermieter nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters abtreten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

Gesetzlich zwingende Abtretungsrechte bleiben unberührt.

§ 29 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache

Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das deutsche internationale Privatrecht wird ausgeschlossen, soweit es zur Anwendung eines anderen Rechts führen würde.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen, soweit es auf Kauf-, Liefer- oder Ersatzteilbestandteile des Vertrags Anwendung finden könnte.

Zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Genehmigungserfordernisse am Einsatzort bleiben unberührt.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Dresden, Deutschland.

Der Vermieter bleibt berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Der Vermieter darf einstweilige Sicherungsmaßnahmen sowie Ansprüche auf Herausgabe, Sicherstellung oder Schutz der Mietgegenstände auch bei den am Standort der Anlage zuständigen Gerichten geltend machen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Vertragssprache ist Deutsch.

Werden Übersetzungen dieser Bedingungen oder sonstiger Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt, dienen sie ausschließlich der Verständlichkeit.

Bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 30 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, soweit sie nicht ausdrücklich dokumentiert wurden.

Rechtserhebliche Erklärungen sind an die im Vertrag angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse der jeweils anderen Partei zu richten.

Jede Partei ist verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Firma, Rechtsform, Rechnungsadresse und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Miet- und Einsatzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Das Gleiche gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke.

Frühere Fassungen dieser Allgemeinen Miet- und Einsatzbedingungen werden für nach Inkrafttreten dieser Fassung geschlossene Verträge ersetzt.

Bannewitz, Stand Juli 2026

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